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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN |
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§ 1 Geltungsbereich und Änderungen
dieser Geschäftsbedingungen
(1) Bossert & Partner (im Folgenden „Auftragnehmer“
genannt) erstellt Angebote und erbringt Dienstleistungen
gegenüber den Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“
genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der erstmaligen
Inanspruchnahme einer Dienstleistung des Auftragnehmers
gelten diese Bedingungen als vom Auftraggeber angenommen.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese dem
Auftraggeber ausdrücklich schriftlich bestätigt. Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen
jederzeit zu ändern, jedoch ohne Rückwirkung auf bereits
abgeschlossene Verträge.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils
Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag über die Nutzung von Dienstleistungen des
Auftragnehmers bedarf der Schriftform und kommt durch
Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen
schriftlichen Kundenauftrag und dessen schriftlichen
Bestätigung und Annahme seitens des Auftragnehmers zustande.
Der Auftragnehmer behält sich vor, von Verträgen
zurückzutreten, sofern sich die Erfüllung der vereinbarten
Leistungen als unmöglich herausstellt, die Erfüllung des
Vertrages den Auftragnehmer schwer beschädigen oder er in
einen Interessenkonflikt geraten würde oder wenn die
Erfüllung der vereinbarten Leistungen nur durch
gesetzeswidriges Handeln möglich wäre.
(2) Das Schriftformerfordernis gilt auch für Nebenabreden
und nachfolgende Vertragsänderungen. Auf dieses
Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche
Vereinbarung verzichtet werden.
§ 3 Ausführung von Aufträgen und vereinbarten Leistungen
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte
Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
(2) Der Auftragnehmer kann, sofern dies für die Erfüllung
des Auftrages erforderlich ist, für bestimmte Sachverhalte
zusätzliche Spezialisten und Fachkräfte hinzuziehen. Der
Auftraggeber ist, sofern dies nicht aus wichtigen Gründen
ausgeschlossen ist, hierüber zu informieren.
(3) Der Auftraggeber stellt darüber hinaus dem Auftragnehmer
nach Vereinbarung und Erfordernis notwendige
Dienstleistungen, Ausrüstung, Unterlagen und Informationen
unentgeltlich zur Verfügung, die der Auftragnehmer zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
benötigt.
(4) Der Auftragnehmer erstellt über alle Arbeitsergebnisse
eine angemessene schriftliche Dokumentation. Anleitungen,
Dokumentationen oder sonstige Schriftstücke/Dateien, die im
Rahmen der Vertragserfüllung erstellt werden, werden dem
Auftraggeber auf Anforderung in Kopie überlassen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, für den Fall des
Zahlungsverzuges des Auftraggebers an sämtlichen
Arbeitsergebnissen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
(5) Vom Auftragnehmer auf der Basis der Vereinbarungen
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer im
Dienstleistungsvertrag erstellte/gelieferte Berichte,
Ergebnisse, Zwischenberichte und Zwischenergebnisse werden
mit dem Auftraggeber besprochen und sind von diesem
unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob die darin enthaltenen
Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen
zutreffen. Etwa erforderliche Korrekturen und ebenso
Änderungswünsche werden dem Auftragnehmer unverzüglich im
Rahmen der entsprechenden Besprechung oder danach
schriftlich mitgeteilt.
§ 4 Honorar und Tätigkeitsnachweis
(1) Für die Erbringung seiner Leistungen stellt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Honorar in Rechnung, die
Einzelheiten hierzu sowie zu den Zahlungsmodalitäten werden
jeweils im Dienstleistungsvertrag geregelt und vereinbart.
Die Fakturierung erfolgt in Euro, die Rechnungen sind ohne
Abzug und - sofern im Dienstleistungsvertrag nicht anderes
vereinbart ist - innerhalb einer Frist von 14 Tagen zahlbar.
(2) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers führen regelmäßig
einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen, der
vom Auftraggeber auf Anforderung jederzeit eingesehen werden
kann.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer alle im Rahmen
der zur Beratung und Erfüllung des Auftrages erforderlichen
Informationen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Um den Auftragnehmer die gewünschte professionelle
Arbeit zu ermöglichen, wird der Auftraggeber alle
erforderlichen Fragen seitens des Auftragnehmers über sein
Unternehmen möglichst rechtzeitig sowie vollständig und
zutreffend beantworten. In diesem Rahmen wird der
Auftraggeber den Auftragnehmer auch ungefragt über solche
Umstände informieren, die für die ordnungsgemäße
Vertragserfüllung von Bedeutung sein können.
(3) Benötigt der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung
Zugang zu den EDV-Systemen des Auftraggebers, so stellt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Zugang sowie
gegebenenfalls das EDV-System selbst unentgeltlich zur
Verfügung.
(4) Stellt der Auftragnehmer fest, dass der Auftraggeber
über den Umfang der Leistungen von falschen Vorstellungen
hinsichtlich des Ergebnisses, der Vorgehensweise und/oder
des Beratungszweckes ausgeht, so wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber hierauf unmittelbar schriftlich hinweisen.
§ 6 Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten
(1) Der Auftragnehmer wird alle im Rahmen der
Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das
Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter
streng vertraulich behandeln, soweit diese Informationen
nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für
Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge, die der
Auftragnehmer anlässlich der Zusammenarbeit erlangt.
(2) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle
Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen dieser
Zusammenarbeit erlangen, streng vertraulich zu behandeln und
nur im Zusammenhang mit dem im Dienstleistungsvertrag
beschriebenen Projekt zu verwenden. Die Parteien sichern
sich gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte
weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu
machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um
einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die
Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber zur Wahrung
berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist,
oder wenn der Auftragnehmer ausdrücklich von seinem
Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden
wird.
(4) Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht
bestehen auch nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages
oder anderer vertraglicher Regelungen zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber fort.
§ 7 Aufbewahrung und Zurückbehaltung von Unterlagen
(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag
hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle
Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit
von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt
nicht für den Schriftwechsel zwischen den Auftragnehmer und
dem Auftraggeber.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den Unterlagen,
die er dem Auftraggeber zurückgibt, zu Dokumentationszwecken
und zur Unterlegung seiner Arbeitsergebnisse Abschriften
oder Fotokopien von Unterlagen zu fertigen und zu behalten.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Unterlagen auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurückzugeben
oder zurückzusenden.
§ 8 Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die im Rahmen des
Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Gutachten, Analysen,
Berichte, Entwürfe, Berechnungen und sonstigen schriftlich
niedergelegten Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene
Zwecke verwendet werden.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und alle
Rechte an den von uns gelieferten Produkten vor, bis der
Auftraggeber alle Forderungen des Auftragnehmers befriedigt
hat. Der Auftraggeber hat keinen grundsätzlichen Anspruch
auf die bei der Erbringung der Dienstleistungen entstehenden
Unterlagen, Dateien, Daten, Quelltexte von Programmen und
Entwürfen. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das
Nutzungs- und Weiterverwertungsrecht an Projektergebnissen
kann nur mit Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte
übertragen werden.
§ 9 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
(1) Soweit der für den Auftrag vorgesehene Mitarbeiter
des Auftragnehmers nach Vertragsabschluss unvorhersehbar
ausfällt, ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag den Mitarbeiter
gegen eine entsprechende Ersatzperson auszutauschen. Der
Auftragnehmer ist wahlweise berechtigt, die Erfüllung seiner
Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung
hinauszuschieben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eintritt von höherer
Gewalt oder von anderen, bei Vertragsschluss
unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die
vereinbarten Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise
unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, die
den Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betreffen,
gleich, sofern er diese nicht beseitigen kann.
(3) Soweit durch Hindernisse der in Absatz 1 oder Absatz 2
bezeichneten Art dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf unabsehbare Dauer
unmöglich wird, wird der Auftragnehmer von seinen
Vertragspflichten frei.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der
Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen
Dienstleistungsunternehmens.
(2) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige
Mängel einer vom Auftragnehmers erbrachten Leistung darauf
beruhen, dass der Auftraggeber die unter § 5 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten
Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für den wirtschaftlichen
Erfolg aufgrund seiner Beratungsleistungen und seiner
empfohlenen Maßnahmen.
(4) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art und
Ware der Dienstleistung vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Gegenüber Unternehmen haftet der Auftragnehmer bei leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht. Diese Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche
der Auftraggeber bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper-
und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Auftraggebers.
(5) Die Haftung des Auftragsnehmers beschränkt sich auf
solche Schäden, mit denen der Auftragnehmer
vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe
nach begrenzt auf maximal die Hälfte des Auftragswertes pro
Schadensfall.
(6) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines
Mangels verjähren nach einem Jahr nach Erbringung der
jeweiligen Dienstleistung. Dies gilt nicht, wenn dem
Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im
Fall von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Auftraggebers.
§ 11 Arbeitszeit
Die Mitarbeiter des Auftragsnehmers sind in der
Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei.
§ 12 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen
(1) Alle im Rahmen der Vertragserfüllung anfallenden
Nebenkosten und Auslagen zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer werden nach Vorlage
entsprechender Belege und Nachweise gesondert abgerechnet,
soweit nicht anders vereinbart bzw. angeboten.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch dann, wenn der
Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und
hierdurch ein Mehraufwand verursacht wird.
§ 13 Datenschutz
(1) Daten, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber oder
Dritten zur Auswertung bzw. zur Erbringung seiner
vertraglich geschuldeten Leistung erhält, können vom
Auftragnehmer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet werden.
(2) Sofern sich der Auftragnehmer zur Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistung Dritter bedient, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Kundendaten nach Einholung des
Einverständnisses beim Auftraggeber offen zu legen, wenn
dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und alle abgeschlossenen Verträge
zwischen dem Auftragnehmer mit seinen Vertragspartner und
deren Durchführung unterliegen deutschem Recht.
(2) Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen
Vertrages nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn sich
Bestimmungen im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten als
unwirksam erweisen. Im Falle der Unwirksamkeit einer
Bestimmung dieses Vertrages gilt anstelle der Unwirksamen
eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen
wirtschaftlich am nächsten kommt.
(3) Der Gerichtsstand ist 59348 Lüdinghausen.
Stand November 2008 |
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