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  ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  
     
§ 1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
(1) Bossert & Partner (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) erstellt Angebote und erbringt Dienstleistungen gegenüber den Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der erstmaligen Inanspruchnahme einer Dienstleistung des Auftragnehmers gelten diese Bedingungen als vom Auftraggeber angenommen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich bestätigt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, jedoch ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Verträge.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag über die Nutzung von Dienstleistungen des Auftragnehmers bedarf der Schriftform und kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Kundenauftrag und dessen schriftlichen Bestätigung und Annahme seitens des Auftragnehmers zustande. Der Auftragnehmer behält sich vor, von Verträgen zurückzutreten, sofern sich die Erfüllung der vereinbarten Leistungen als unmöglich herausstellt, die Erfüllung des Vertrages den Auftragnehmer schwer beschädigen oder er in einen Interessenkonflikt geraten würde oder wenn die Erfüllung der vereinbarten Leistungen nur durch gesetzeswidriges Handeln möglich wäre.

(2) Das Schriftformerfordernis gilt auch für Nebenabreden und nachfolgende Vertragsänderungen. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

§ 3 Ausführung von Aufträgen und vereinbarten Leistungen
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

(2) Der Auftragnehmer kann, sofern dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist, für bestimmte Sachverhalte zusätzliche Spezialisten und Fachkräfte hinzuziehen. Der Auftraggeber ist, sofern dies nicht aus wichtigen Gründen ausgeschlossen ist, hierüber zu informieren.

(3) Der Auftraggeber stellt darüber hinaus dem Auftragnehmer nach Vereinbarung und Erfordernis notwendige Dienstleistungen, Ausrüstung, Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten benötigt.

(4) Der Auftragnehmer erstellt über alle Arbeitsergebnisse eine angemessene schriftliche Dokumentation. Anleitungen, Dokumentationen oder sonstige Schriftstücke/Dateien, die im Rahmen der Vertragserfüllung erstellt werden, werden dem Auftraggeber auf Anforderung in Kopie überlassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers an sämtlichen Arbeitsergebnissen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

(5) Vom Auftragnehmer auf der Basis der Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer im Dienstleistungsvertrag erstellte/gelieferte Berichte, Ergebnisse, Zwischenberichte und Zwischenergebnisse werden mit dem Auftraggeber besprochen und sind von diesem unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen. Etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem Auftragnehmer unverzüglich im Rahmen der entsprechenden Besprechung oder danach schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Honorar und Tätigkeitsnachweis
(1) Für die Erbringung seiner Leistungen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Honorar in Rechnung, die Einzelheiten hierzu sowie zu den Zahlungsmodalitäten werden jeweils im Dienstleistungsvertrag geregelt und vereinbart. Die Fakturierung erfolgt in Euro, die Rechnungen sind ohne Abzug und - sofern im Dienstleistungsvertrag nicht anderes vereinbart ist - innerhalb einer Frist von 14 Tagen zahlbar.

(2) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers führen regelmäßig einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen, der vom Auftraggeber auf Anforderung jederzeit eingesehen werden kann.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer alle im Rahmen der zur Beratung und Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Um den Auftragnehmer die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Auftraggeber alle erforderlichen Fragen seitens des Auftragnehmers über sein Unternehmen möglichst rechtzeitig sowie vollständig und zutreffend beantworten. In diesem Rahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer auch ungefragt über solche Umstände informieren, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung von Bedeutung sein können.

(3) Benötigt der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung Zugang zu den EDV-Systemen des Auftraggebers, so stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Zugang sowie gegebenenfalls das EDV-System selbst unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Stellt der Auftragnehmer fest, dass der Auftraggeber über den Umfang der Leistungen von falschen Vorstellungen hinsichtlich des Ergebnisses, der Vorgehensweise und/oder des Beratungszweckes ausgeht, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unmittelbar schriftlich hinweisen.

§ 6 Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten
(1) Der Auftragnehmer wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter streng vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge, die der Auftragnehmer anlässlich der Zusammenarbeit erlangt.

(2) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen dieser Zusammenarbeit erlangen, streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem im Dienstleistungsvertrag beschriebenen Projekt zu verwenden. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist, oder wenn der Auftragnehmer ausdrücklich von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

(4) Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht bestehen auch nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder anderer vertraglicher Regelungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber fort.

§ 7 Aufbewahrung und Zurückbehaltung von Unterlagen
(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den Unterlagen, die er dem Auftraggeber zurückgibt, zu Dokumentationszwecken und zur Unterlegung seiner Arbeitsergebnisse Abschriften oder Fotokopien von Unterlagen zu fertigen und zu behalten.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zurückzusenden.

§ 8 Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Gutachten, Analysen, Berichte, Entwürfe, Berechnungen und sonstigen schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene Zwecke verwendet werden.

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und alle Rechte an den von uns gelieferten Produkten vor, bis der Auftraggeber alle Forderungen des Auftragnehmers befriedigt hat. Der Auftraggeber hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf die bei der Erbringung der Dienstleistungen entstehenden Unterlagen, Dateien, Daten, Quelltexte von Programmen und Entwürfen. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungs- und Weiterverwertungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen werden.

§ 9 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
(1) Soweit der für den Auftrag vorgesehene Mitarbeiter des Auftragnehmers nach Vertragsabschluss unvorhersehbar ausfällt, ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag den Mitarbeiter gegen eine entsprechende Ersatzperson auszutauschen. Der Auftragnehmer ist wahlweise berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eintritt von höherer Gewalt oder von anderen, bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, die den Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betreffen, gleich, sofern er diese nicht beseitigen kann.

(3) Soweit durch Hindernisse der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf unabsehbare Dauer unmöglich wird, wird der Auftragnehmer von seinen Vertragspflichten frei.

§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Dienstleistungsunternehmens.

(2) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel einer vom Auftragnehmers erbrachten Leistung darauf beruhen, dass der Auftraggeber die unter § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund seiner Beratungsleistungen und seiner empfohlenen Maßnahmen.

(4) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art und Ware der Dienstleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmen haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Diese Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche der Auftraggeber bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

(5) Die Haftung des Auftragsnehmers beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen der Auftragnehmer vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal die Hälfte des Auftragswertes pro Schadensfall.

(6) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

§ 11 Arbeitszeit
Die Mitarbeiter des Auftragsnehmers sind in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei.

§ 12 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen

(1) Alle im Rahmen der Vertragserfüllung anfallenden Nebenkosten und Auslagen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer werden nach Vorlage entsprechender Belege und Nachweise gesondert abgerechnet, soweit nicht anders vereinbart bzw. angeboten.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch ein Mehraufwand verursacht wird.

§ 13 Datenschutz
(1) Daten, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber oder Dritten zur Auswertung bzw. zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung erhält, können vom Auftragnehmer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

(2) Sofern sich der Auftragnehmer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung Dritter bedient, ist der Auftragnehmer berechtigt, Kundendaten nach Einholung des Einverständnisses beim Auftraggeber offen zu legen, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und alle abgeschlossenen Verträge zwischen dem Auftragnehmer mit seinen Vertragspartner und deren Durchführung unterliegen deutschem Recht.

(2) Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn sich Bestimmungen im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten als unwirksam erweisen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages gilt anstelle der Unwirksamen eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

(3) Der Gerichtsstand ist 59348 Lüdinghausen.

Stand November 2008
 
     
 
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